Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 102 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER ABSCHNITT – Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen, Volksabstimmungen, Volksentscheiden, Bundestags- und Europawahlen → 1. – Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 11.06.2015
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 102 KWO – Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) 1Wahlbriefumschläge für die Landtagswahl, die einen Wahlschein und einen Stimmzettelumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid enthalten, werden samt Inhalt ausgesondert und einer späteren Behandlung nach § 53 zugeführt; Wahlschein und Stimmzettelumschlag gelten als in einem Wahlbriefumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid abgegeben. 2Für Wahlbriefumschläge für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid, die einen Wahlschein und einen Stimmzettelumschlag für die Landtagswahl enthalten, gilt dies entsprechend.

(2) 1Befindet sich in einem Wahlbriefumschlag für die Landtagswahl neben dem Wahlschein für die Landtagswahl ein Stimmzettelumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid, gilt dieser als ein Stimmzettelumschlag für die Landtagswahl. 2Befindet sich in einem Wahlbriefumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid neben dem Wahlschein für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ein Stimmzettelumschlag für die Landtagswahl, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) 1Befinden sich in einem Wahlbriefumschlag für die Landtagswahl Unterlagen für jede der verbundenen Wahlen, werden die Briefwahlunterlagen für die Landtagswahl einer Behandlung nach § 65 der Landeswahlordnung zugeführt. 2Wahlschein und Stimmzettelumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid werden nach § 53 behandelt; sie gelten als in einem Wahlbriefumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid abgegeben. 3Befinden sich in einem Wahlbriefumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid Unterlagen für jede der verbundenen Wahlen, gelten Satz 1 und 2 entsprechend.

(4) 1Bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses können Stimmzettel nur dann als in einem amtlichen Stimmzettelumschlag abgegeben betrachtet werden, wenn es sich um einen Stimmzettel für diejenige Wahl handelt, für die der Wahlbrief zugelassen ist. 2Befindet sich in dem Stimmzettelumschlag außerdem ein Stimmzettel für die andere Wahl, so bleibt dieser unberücksichtigt. 3Im Übrigen gilt § 101 entsprechend.