§ 101 KWO - Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
(1) 1Das Ergebnis der Landtagswahl ist vor dem Ergebnis der Direktwahl oder des Bürgerentscheides zu ermitteln. 2Für eine gesicherte Verwahrung der Stimmzettel für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid, die noch nicht gezählt werden, ist zu sorgen.
(2) Für jede der verbundenen Wahlen ist eine eigene Niederschrift zu fertigen; § 97 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.