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§ 75 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 75 KWO – Feststellung des vorläufigen Ergebnisses in den Gemeindebezirken oder Stadtbezirken

(1) Das vorläufige Wahlergebnis für die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen ist getrennt von der entsprechenden Zusammenstellung für die Gemeinderatswahl festzustellen.

(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter stellt aufgrund der Meldungen der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher nach § 49 Abs. 2 das vorläufige Ergebnis der Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen in den Gemeindebezirken oder Stadtbezirken entsprechend § 51 Abs. 1 und 2 fest und ermittelt die voraussichtliche Verteilung der Sitze.