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§ 2 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

I. – Allgemeines

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 2 KWG LSA – Begriffsbestimmungen

(1) Vertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Gemeinderat, der Ortschaftsrat und der Kreistag.

(2) Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinderäte, die Ortschaftsräte und die Mitglieder des Kreistages.

(3) Wahlgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Wahl der Ortschaftsräte und der Ortsvorsteher das Gebiet der Ortschaft, bei den übrigen Gemeindewahlen das Gebiet der Gemeinde und bei den Kreiswahlen das Gebiet des Landkreises.

(4) Wahlbereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile des Wahlgebiets, die bei den Vertretungswahlen für die Einreichung von Wahlvorschlägen und die Sitzverteilung (§ 21 Abs. 3, § 40) gebildet werden.

(5) Wahlbezirke im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile eines Wahlbereiches, die zur Abgrenzung der Einzugsbereiche der Wahlberechtigten bei der Stimmabgabe gebildet werden.

(6) Kommunalwahlen sind Gemeinde-, Verbandsgemeinde- und Kreiswahlen im Sinne von § 1. Verbundene Wahlen sind mehrere Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Kreiswahlen, die gleichzeitig in einer Kommune stattfinden.