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§ 40 KWG LSA - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Amtliche Abkürzung
KWG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.13

(1) Auf Grund der Wahlergebnisse nach § 38 stellt der Wahlausschuss

  1. 1.

    die Gesamtstimmenzahl einer jeden Partei oder Wählergruppe und

  2. 2.

    die Stimmenzahl eines jeden Einzelwahlvorschlages (Einzelbewerbers)

als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest.

(2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden den Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern auf Grund ihrer Gesamtstimmenzahl (Absatz 1) nach dem Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 und 3 zugeteilt.

(3) Die einer Partei oder Wählergruppe nach Absatz 2 im Wahlgebiet zugefallenen Sitze werden ihren Wahlvorschlägen in den einzelnen Wahlbereichen nach dem Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 zugeteilt.

(4) Die Zuweisung der nach Absatz 3 auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenen Sitze an die Bewerber dieses Wahlvorschlages richtet sich nach § 39 Abs. 4 und 5.

(5) Ergibt die Berechnung nach Absatz 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze diejenigen Bewerber auf den Wahlvorschlägen dieser Partei oder Wählergruppe in den anderen Wahlbereichen, die dort keinen Sitz erhalten. Die Sitze werden an diese Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen vergeben. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag.

(6) Der Wahlausschuss stellt fest, auf welche Bewerber Sitze entfallen sind.