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§ 59 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 KWG – Vorbereitung der Wahl, Wahlorgane

(1) Wer als Bewerber an der Wahl des Bürgermeisters, des Landrats oder des Ortsvorstehers teilnimmt, kann bei dieser Wahl nicht Wahlleiter, Beisitzer des Wahlausschusses oder Wahlvorsteher sein.

(2) Bewirbt sich der Bürgermeister, so tritt an seine Stelle als Wahlleiter der Erste Beigeordnete, sofern sich dieser nicht ebenfalls bewirbt, anderenfalls die weiteren Beigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis. Nehmen alle Beigeordneten an der Wahl als Bewerber teil, so wählt der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens einen besonderen Wahlleiter und einen besonderen Stellvertreter. Sofern nur ein Beigeordneter als Wahlleiter zur Verfügung steht, wählt der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens einen besonderen Stellvertreter. Zum besonderen Wahlleiter und zum besonderen Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer im Wahlgebiet wahlberechtigt oder Beamter oder Beschäftigter der Gemeinde oder Verbandsgemeinde, in deren Gebiet die Wahl stattfindet, ist. Ist der Beamte oder Beschäftigte im Wahlgebiet nicht wahlberechtigt, übt er mit der Annahme der Wahl eine ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 2 der Gemeindeordnung aus.

(3) Absatz 2 gilt für die Wahl des Landrats entsprechend.

(4) Wahlleiter für die Wahl des Ortsvorstehers ist der Bürgermeister. Wahlausschuss für die Wahl des Ortsvorstehers ist der für die Wahl zum Gemeinderat gebildete Wahlausschuss, soweit beide Wahlen gleichzeitig stattfinden; in anderen Fällen bildet der Wahlleiter einen Wahlausschuss für die Neuwahl des Ortsvorstehers. Absatz 2 gilt für die Wahl des Ortsvorstehers entsprechend.