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§ 27 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Fünfter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 KWG – Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes

(1) Der Wahlvorstand tritt auf Einladung des Wahlvorstehers am Wahltag im Wahlraum zusammen; seine jederzeitige Beschlussfähigkeit ist zu gewährleisten.

(2) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn

  1. 1.
    während der Wahlhandlung mindestens 3 Mitglieder,
  2. 2.
    bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens 5 Mitglieder,

darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, im Wahlraum anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.