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§ 14 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

DRITTER ABSCHNITT – Wahlvorbereitung

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 01.04.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 14 KWG – Mängelbeseitigung

(1) 1Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort nach Eingang auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen; die Prüfung partei- oder wählergruppeninterner Vorgänge (§ 12 Abs. 1 Satz 6) ist ausgeschlossen. 2Stellt er Mängel fest, die die Gültigkeit eines Wahlvorschlags berühren, so soll er, falls die Mängel noch vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (§ 13 Abs. 1) abgestellt werden können, unverzüglich auf ihre Beseitigung hinwirken.

(2) 1Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. 2Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. 1.

    die Form oder Frist des § 13 Abs. 1 nicht gewahrt ist,

  2. 2.

    die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen (§ 11 Abs. 3 und 4),

  3. 3.

    der Nachweis über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber nicht erbracht ist (§ 12 Abs. 3),

  4. 4.

    der Nachweis über die Wahlberechtigung der Unterzeichner des Wahlvorschlags fehlt (§ 11 Abs. 4).

3Fehlt die Zustimmungserklärung eines Bewerbers nach § 11 Abs. 2 Satz 3, so ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags (§ 15) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.