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§ 6 KWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. – Wahlgebiet → 5. – Stimmbezirke

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: KWahlG,NW
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 6 KWahlG – Bekanntmachung über die Einteilung der Wahlbezirke

Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke ist vom Wahlleiter des Wählgebietes unverzüglich, spätestens vier Wochen nach dem Beschluss des Wahlausschusses über die Einteilung der Wahlbezirke, öffentlich bekannt zu geben; vereinfachte Bekanntmachung genügt.