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§ 57 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 1 – Vertretung

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 57 KVG LSA – Verhandlungsleitung

(1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen der Vertretung oder des Ausschusses im Rahmen der Geschäftsordnung. Er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Der Vorsitzende kann ein Mitglied der Vertretung bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung aus dem Sitzungsraum verweisen. Mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholten Verstößen kann die Vertretung ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch vier Sitzungen ausschließen.

(3) Zuhörer und zu den Beratungen hinzugezogene sachkundige Einwohner oder Sachverständige, die die Ordnung stören, kann der Vorsitzende aus dem Sitzungsraum verweisen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.