§ 103 KVG LSA - Nachtragshaushaltssatzung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.95
(1) Die Haushaltssatzung kann durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Das für die Nachtragshaushaltssatzung entsprechend geltende Verfahren nach § 102 muss bis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres abgeschlossen sein. § 100 Abs. 1 Satz 6 findet auf Nachtragshaushaltssatzungen entsprechend Anwendung.
(2) Die Kommune hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
- 1.
sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
- 2.
bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsposten in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
- 3.
Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen geleistet werden sollen,
- 4.
Beschäftigte eingestellt, angestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.
(3) Keine Anwendung findet Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 auf
- 1.
geringfügige Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen,
- 2.
die Umschuldung von Krediten,
- 3.
Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Besoldungs- oder Tarifrechts ergeben,
- 4.
eine Vermehrung oder Hebung von Stellen für Beamte im Rahmen der Besoldungsgruppen A 4 bis A 10 und für Arbeitnehmer, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen für diese Beschäftigten unerheblich ist.