§ 153 KV M-V - Ausgleich
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftlich vereinbaren, dass Vorteile und Nachteile, die sich für sie aus der Bildung des Zweckverbandes oder späteren Veränderungen ergeben, ausgeglichen werden.