§ 145 KV M-V - Rechts- und Fachaufsicht, Aufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(2) Rechtsaufsichtsbehörde für die Ämter und deren selbstständige Kommunalunternehmen ist die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde. § 79 Absatz 3 findet Anwendung.
(3) Fachaufsichtsbehörde für die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der Ämter ist die Landrätin oder der Landrat, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. § 86 Absatz 2 und 4 findet Anwendung.