§ 86 KV M-V - Fachaufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) Fachaufsichtsbehörde für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte ist die Landrätin oder der Landrat, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ist in einer von der Landrätin oder dem Landrat als Fachaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis beteiligt, so tritt an die Stelle der Landrätin oder des Landrates die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(3) Fachaufsichtsbehörde für die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift speziell für diese Städte nichts anderes bestimmt ist.
(4) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.