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§ 74 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → IV. Abschnitt – Förderung der Selbstverwaltung in Gemeindebezirken und Stadtbezirken

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 KSVG – Anzuwendende Vorschriften

Für den Ortsrat gelten sinngemäß die Vorschriften der Gemeindeordnung über

  1. 1.

     Einwohnerfragestunde (§ 20a),

  2. 2.

    Fraktionen (§ 30 Abs. 5),

  3. 3.

    Pflichten (§ 33 Abs. 1 und 2),

  4. 4.

    Sitzungszwang (§ 38),

  5. 5.

    Geschäftsordnung (§ 39),

  6. 6.

    Öffentlichkeit (§ 40) mit der Maßgabe, dass auch Angelegenheiten, die der Gemeinderat, ein Ausschuss, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gegenüber dem Ortsrat als vertraulich bezeichnen, unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln sind,

  7. 7.

    Einberufung und Tagesordnung (§ 41) mit der Maßgabe, dass

    1. a)

      die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Einberufung des Ortsrates verlangen kann und sie oder er sowie die Mitglieder des Gemeinderates jederzeit an den Sitzungen teilnehmen können,

    2. b)

      der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auf Verlangen das Wort zu erteilen ist,

    3. c)

      die Einberufungsfrist bei nicht öffentlichen Sitzungen mindestens einen Tag beträgt,

    4. d)

      es bei nicht öffentlichen Sitzungen einer öffentlichen Bekanntmachung nicht bedarf,

  8. 8.

    Aufgaben der oder des Vorsitzenden (§ 43),

  9. 9.

    Beschlussfähigkeit (§ 44) mit der Maßgabe, dass

    1. a)

      mehr als die Hälfte der in der Satzung nach § 70 Abs. 1 festgelegten Mitgliederzahl und

    2. b)

      im Falle des § 44 Abs. 2 Satz 1 mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind,

  10. 10.

    Beschlussfassung (§ 45),

  11. 11.

    Wahlen (§ 46),

  12. 12.

    Niederschrift (§ 47) mit der Maßgabe, dass die Niederschrift von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist,

  13. 13.

    Hinzuziehung von Personen zu den Sitzungen (§ 49 Abs. 3 und 4),

  14. 14.

    Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder (§ 51) mit der Maßgabe, dass der Gemeinderat den Grundbetrag und das Sitzungsgeld oder den Pauschbetrag festsetzt,

  15. 14a.

    § 51a Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außerordentlichen Notlagen mit der Maßgabe, dass Absatz 5 keine Anwendung findet,

  16. 15.

    vorzeitige Beendigung der Amtszeit bei Gebietsänderung (§ 52),

  17. 16.

    Auflösung des Gemeinderates (§ 53) mit der Maßgabe, dass die Kommunalaufsichtsbehörde über die Auflösung des Ortsrates entscheidet,

  18. 17.

    Widerspruchs- und Vorlagepflicht bei rechtswidrigen Beschlüssen (§ 60) mit der Maßgabe, dass nur die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zum Widerspruch und zur Vorlage berechtigt und verpflichtet ist.