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§ 60 KSVG - Widerspruchs- und Vorlagepflicht bei rechtswidrigen Beschlüssen

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, rechtswidrigen Beschlüssen unverzüglich zu widersprechen. Hält der Gemeinderat seinen Beschluss aufrecht, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde einzuholen.

(2) Beschlüsse, über deren Rechtmäßigkeit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im Zweifel sein muss, hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen; über die Vorlage hat sie oder er die Mitglieder des Gemeinderates unverzüglich zu unterrichten.

(3) Widerspruch und Vorlage haben aufschiebende Wirkung.