§ 147 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Grundlagen → I. Abschnitt – Wesen, Rechtsstellung und Aufgaben
§ 147 KSVG – Satzungen
(1) Die Landkreise können ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten durch Satzung regeln. Sie können mit gesetzlicher Ermächtigung auch in Auftragsangelegenheiten Satzungen erlassen.
(2) Für den Inhalt von Satzungen, das Verfahren bei ihrem Erlass und die Genehmigungspflicht gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung entsprechend.