Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 108a KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → III. Abschnitt – Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 108a KSVG – Regelungen für besondere Aufgabenfelder

(1) Die wirtschaftliche Betätigung in der leitungsgebundenen Trinkwasser-, Strom-, Gas- und Wärmeversorgung ist stets durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt. Sie ist zulässig, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht.

(2) Die Errichtung und der Betrieb von Telekommunikationsnetzen und der hierfür erforderlichen Infrastruktur sind stets durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt. Sie sind zulässig, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf stehen und der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 108 Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 108 unberührt.