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§ 22 KSchG
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Anzeigepflichtige Entlassungen

Titel: Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KSchG
Gliederungs-Nr.: 800-2
Normtyp: Gesetz

§ 22 KSchG – Ausnahmebetriebe

(1) Auf Saisonbetriebe und Kampagne-Betriebe finden die Vorschriften dieses Abschnitts bei Entlassungen, die durch diese Eigenart der Betriebe bedingt sind, keine Anwendung.

(2) 1Keine Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe sind Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert wird. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, welche Betriebe als Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe im Sinne des Absatzes 1 gelten.

Zu § 22: Geändert durch G vom 26. 4. 1985 (BGBl I S. 710), 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).