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§ 43 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Verwaltung des Kreises → 3. Abschnitt – Landrätin oder Landrat

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 43 KrO – Wahlgrundsätze, Amtszeit

(1) Die Landrätin oder der Landrat wird vom Kreistag gewählt.

(2) Wählbar zur Landrätin oder zum Landrat ist, wer

  1. 1.

    die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und

  2. 2.

    die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt.

(3) Die Amtszeit der Landrätin oder des Landrats beträgt nach näherer Regelung in der Hauptsatzung mindestens sechs und höchstens acht Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt.