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§ 126 KostO
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit → 6. – Sonstige Angelegenheiten

Titel: Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KostO
Gliederungs-Nr.: 361-1
Normtyp: Gesetz

§ 126 KostO – Kapitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche Pächter (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

(1) Für die Niederlegung des Verpfändungsvertrags nach dem Pachtkreditgesetz vom 5. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 494), einschließlich der Erteilung einer Bescheinigung über die erfolgte Niederlegung, wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.

(2) Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben

  1. 1.
    für die Entgegennahme der Anzeige über die Abtretung der pfandgesicherten Forderung,
  2. 2.
    für die Herausgabe des Verpfändungsvertrags.

(3) 1Für die Erteilung einer beglaubigten Ablichtung des Verpfändungsvertrags sowie einer Bescheinigung an den Pächter, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist, wird eine Gebühr von 13 Euro erhoben. 2Für Ablichtungen wird daneben die entstandene Dokumentenpauschale angesetzt.

(4) Für die Niederlegung einer Vereinbarung des Pächters und des Pfandgläubigers, durch welche die Erstreckung des Pfandrechts auf die nach seiner Entstehung vom Pächter erworbenen Inventarstücke ausgeschlossen wird, sowie für die Gestattung der Einsicht in die bei dem Amtsgericht niedergelegten Verpfändungsverträge werden Gebühren nicht erhoben.

Zu § 126: Geändert durch G vom 20. 8. 1975 (BGBl I S. 2189), 9. 12. 1986 (BGBl I S. 2326), 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1325), 27. 4. 2001 (BGBl I S. 751), 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3422) und 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).