§ 6 KomKBVO
Verordnung über die Kassen- und Buchführung der Kommunen im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalkassen- und Buchführungsverordnung - KomKBVO)
Verordnung über die Kassen- und Buchführung der Kommunen im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalkassen- und Buchführungsverordnung - KomKBVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 2 – Anordnungswesen
§ 6 KomKBVO – Allgemeines
Das Anordnungswesen umfasst alle Maßnahmen der Verwaltung, durch die der Haushaltsplan ausgeführt, der Zahlungsverkehr abgewickelt und Wertgegenstände verwaltet werden. Dabei ist der Grundsatz der Trennung von Anordnung, Ausführung und Prüfung zu beachten. Ausnahmen von Satz 2 können nur für nicht zahlungswirksame Buchungen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Arbeitsabläufe vom Hauptverwaltungsbeamten festgelegt werden.