§ 1 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 1 KiStG
(1) Die evangelisch-lutherische Kirche und die Katholische Kirche erheben im Lande Schleswig-Holstein Kirchensteuern aufgrund eigener Steuergesetze und -verordnungen. Diese gelten für alle Glieder der evangelisch-lutherischen Kirche oder der Katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Schleswig-Holstein haben.
(2) Die Kirchen regeln
- 1.
die Zuständigkeit zur Steuererhebung im kirchlichen Bereich,
- 2.
die Erhebung von Kirchensteuern im Rahmen des § 3 Abs. 1,
- 3.
das Rechtsbehelfsverfahren im kirchlichen Bereich,
- 4.
das Besteuerungsverfahren, soweit die Kirchensteuern von ihnen verwaltet werden.