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§ 1 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 KiStG

(1) Die evangelisch-lutherische Kirche und die Katholische Kirche erheben im Lande Schleswig-Holstein Kirchensteuern aufgrund eigener Steuergesetze und -verordnungen. Diese gelten für alle Glieder der evangelisch-lutherischen Kirche oder der Katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Schleswig-Holstein haben.

(2) Die Kirchen regeln

  1. 1.

    die Zuständigkeit zur Steuererhebung im kirchlichen Bereich,

  2. 2.

    die Erhebung von Kirchensteuern im Rahmen des § 3 Abs. 1,

  3. 3.

    das Rechtsbehelfsverfahren im kirchlichen Bereich,

  4. 4.

    das Besteuerungsverfahren, soweit die Kirchensteuern von ihnen verwaltet werden.