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§ 18 KHGG NRW
Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt III – Krankenhausförderung

Titel: Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KHGG NRW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 18 KHGG NRW – Pauschalförderung

(1) Das zuständige Ministerium fördert

  1. 1.

    die Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern sowie die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (Baupauschale) und

  2. 2.

    die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter)

durch jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel wirtschaften kann.

(2) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten (§ 15 Abs. 1) und im Benehmen mit dem zuständigen Landtagsausschuss durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Bemessungsgrundlagen, die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Pauschalbeträge nach Absatz 1 zu bestimmen sowie

  2. 2.

    die Abgrenzung der kurzfristigen Anlagegüter nach Absatz 1 Nr. 2 festzulegen.