§ 14a KHG LSA
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 14a KHG LSA – Krankenhaushygiene
(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.
(2) Das für die Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten zu regeln, insbesondere
- 1.Maßnahmen zur Erfassung von Krankenhausinfektionen,
- 2.Aufgaben, Bildung und Zusammensetzung einer Hygienekommission,
- 3.Tätigkeitsfeld und Weiterbildung von Hygienefachkräften.