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§ 12 KHG LSA
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KHG LSA
Gliederungs-Nr.: 2126.1
Normtyp: Gesetz

§ 12 KHG LSA – Überwachung der Verwendung der Fördermittel

(1) Der Träger eines Krankenhauses hat der zuständigen Behörde die für den Verwendungsnachweis erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist unentgeltlich zu erteilen. Die Richtigkeit der Angaben in den Verwendungsnachweisen ist durch eine Prüfungsbescheinigung wie folgt zu bestätigen:

  1. 1.
    bei kommunalen Krankenhäusern durch das Rechnungsprüfungsamt des Trägers,
  2. 2.
    bei nichtkommunalen Krankenhäusern durch den Wirtschaftsprüfer.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,

  1. 1.
    die für den Betrieb eines nach dem KHG geförderten Krankenhauses oder Krankenhausteils genutzten Grundstücke und Räume, soweit diese nicht dem Hausrecht der Bewohner unterliegen, während der üblichen Geschäftszeit zu betreten,
  2. 2.
    dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und die Ärzte, das Krankenhauspflege- und -verwaltungspersonal zu befragen.

Der Träger des Krankenhauses hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Der Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt ist berechtigt, die von den Krankenhausträgern zu erbringenden Nachweise, die für die Höhe der Fördermittel maßgebend sind, sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel an Ort und Stelle zu prüfen, die Unterlagen einzusehen und Auskünfte einzuholen.