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§ 27 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 330-9
gilt ab: 19.12.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1969 S. 307 vom 22.12.1969

§ 27 KGG – Änderungen und Aufhebung

(1) 1Änderungen einer Delegation, die den Gegenstand, die den Beteiligten zustehenden Befugnisse oder den Kreis der Beteiligten betreffen, sowie die Aufhebung einer Delegation bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Sonstige Änderungen einer Delegation sowie die Änderung und Aufhebung einer Mandatierung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) 1Jede öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann aus wichtigem Grund gekündigt werden; die Kündigung ist schriftlich gegenüber den Beteiligten zu erklären. 2Die Kündigung einer Delegation bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung mit der Maßgabe erteilen, dass die Kündigung erst nach Ablauf eines in der Genehmigung bestimmten Zeitraumes wirksam wird, wenn dies zur Anpassung der Beteiligten an die durch die Kündigung bedingten Verhältnisse aus Gründen des öffentlichen Wohles erforderlich ist.

(3) 1Änderungen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und ihre Aufhebung bedürfen der Schriftform. 2Für Änderungen, die Aufhebung und die Kündigung einer Delegation gelten § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 11 sinngemäß.