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§ 11 KGG - Entstehung des Zweckverbandes

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Amtliche Abkürzung
KGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
330-9

1Die Verbandssatzung ist von den kommunalen Beteiligten nach § 5 Abs. 1 mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen. 2Der Zweckverband entsteht, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verbandssatzung bestimmt ist, an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tage.