§ 26 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen
Vierter Abschnitt – Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung
§ 26 KGG – Genehmigung, Anzeige und Bekanntmachung
(1) 1Eine Delegation bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. 2Für die öffentliche Bekanntmachung und das Wirksamwerden der Delegation gilt § 11. 3Teile einer Delegation, die nur das Verhältnis der Beteiligten unter einander betreffen, ohne dass Rechte oder Pflichten Dritter berührt werden, brauchen nicht öffentlich bekannt gemacht zu werden.
(2) 1Eine Mandatierung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Die Mandatierung wird, soweit in ihr nichts anderes bestimmt ist, ohne öffentliche Bekanntmachung wirksam, wenn sie von allen Beteiligten beschlossen und unterschrieben ist.