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§ 13 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Der Zweckverband → Zweiter Titel – Bildung des Zweckverbandes

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 330-9
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 13 KGG – Pflichtverband und Pflichtanschluss

(1) Die obere Aufsichtsbehörde kann Gemeinden und Landkreise zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zu einem Zweckverband zusammenschließen (Pflichtverband) oder einem bestehenden Zweckverband anschließen (Pflichtanschluss), wenn die Erfüllung dieser Aufgaben aus Gründen des öffentlichen Wohles dringend geboten ist und ohne den Zusammenschluss oder Anschluss nicht wirksam oder zweckmäßig erfolgen kann.

(2) 1Die obere Aufsichtsbehörde unterrichtet die Beteiligten über ihr Vorhaben und gibt ihnen auf, sich innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist über eine freiwillige Durchführung zu einigen. 2Einigen sich die Beteiligten innerhalb der Frist nicht, verfügt die obere Aufsichtsbehörde den Zusammenschluss der Beteiligten zu einem Zweckverband oder den Anschluss an einen bestehenden Zweckverband und erlässt gleichzeitig die Verbandssatzung oder im Falle des Anschlusses an einen bestehenden Zweckverband deren Änderung; § 11 gilt entsprechend. 3Vor ihrer Entscheidung hat die obere Aufsichtsbehörde den Beteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung in einer mündlichen Verhandlung darzulegen.

(3) 1Für den Pflichtverband gelten die Vorschriften über Freiverbände, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Erforderlichenfalls hat die Verbandssatzung eines Pflichtverbandes dessen Ausstattung mit Dienstkräften und Verwaltungseinrichtungen zu regeln.

(4) Für einen Pflichtverband kann die obere Aufsichtsbehörde den Ausgleich (§ 12) auch dann regeln, wenn sie einen solchen für erforderlich hält und die betreffenden Beteiligten sich nicht innerhalb einer von der oberen Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist einigen.

(5) Die Bildung eines Pflichtverbandes oder der Pflichtanschluss an einen bestehenden Zweckverband soll unterbleiben, wenn die gemeinsame Erfüllung der Aufgaben durch eine Pflichtregelung nach § 29 sichergestellt werden kann.