§ 9 KFAG
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Landesrecht Saarland
Zweiter Abschnitt – Finanzausgleich im Rahmen des Steuerverbundes → Zweiter Unterabschnitt – Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden
§ 9 KFAG – Schlüsselzuweisungen B
(1) 85 vom Hundert der Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 7 Nr. 2) fließen den Gemeinden als Schlüsselzuweisungen nach Maßgabe ihres Finanzbedarfs und ihrer Finanzkraft (Schlüsselzuweisung B) zu. Zu diesem Zweck wird die Finanzkraft der Gemeinde, die durch die Finanzkraftmesszahl (§ 10) bestimmt wird, ihrem Finanzbedarf, der durch die Bedarfsmesszahl (§ 12) ausgedrückt wird, gegenübergestellt.
(2) Übersteigt die Bedarfsmesszahl die Finanzkraftmesszahl, so erhält die Gemeinde eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 90 vom Hundert des Unterschiedsbetrages.