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§ 7 KFAG - Aufteilung der verbleibenden Finanzausgleichsmasse

Bibliographie

Titel
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Amtliche Abkürzung
KFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
6022-1

Von der verbleibenden Finanzausgleichsmasse werden verwendet für

  1. 1.

    Sonderschlüsselzuweisungen an die Gemeinden
    (Sonderschlüsselmasse Gemeinden)
    -§ 7a-
    7,83 vom Hundert,

  2. 2.

    Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden
    (Schlüsselmasse Gemeinden)
    -§§ 8 bis 13-
    59,88 vom Hundert,

  3. 3.

    Schlüsselzuweisungen an die Gemeindeverbände
    (Schlüsselmasse Gemeindeverbände)
    -§ 14-
    18,61 vom Hundert,

  4. 4.

    Kommunalisierungszuweisungen an die Gemeindeverbände
    -§ 16 Abs. 4-
    5,00 vom Hundert,

  5. 5.

    Investitionsstock
    -§ 15-
    2,56 vom Hundert,

  6. 6.

    Ausgleichsstock
    -§ 16-
    6,12 vom Hundert.