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§ 7a KFAG
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Finanzausgleich im Rahmen des Steuerverbundes → Zweiter Unterabschnitt – Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden

Titel: Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 7a KFAG – Sonderzuweisungen

Die Sonderschlüsselmasse (§ 7 Nr. 1) wird nach dem jeweils geltenden Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auf die Gemeinden als Sonderschlüsselzuweisungen verteilt.