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§ 20a KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Feststellung des Katastrophenfalles, Sonderregelungen im Katastrophenfall

Titel: Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KatSG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2152.1
Normtyp: Gesetz

§ 20a KatSG-LSA – Personenauskunftsstelle

(1) Die Katastrophenschutzbehörde richtet bei Bedarf eine Personenauskunftsstelle ein, die Meldungen und Anfragen über den Verbleib von Personen sammelt und Auskünfte erteilt. Aufgaben der Personenauskunftsstelle können einer im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Organisation übertragen werden.

(2) Die Zuständigkeiten der Polizei bleiben hiervon unberührt.