§ 20a KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 4 – Feststellung des Katastrophenfalles, Sonderregelungen im Katastrophenfall
§ 20a KatSG-LSA – Personenauskunftsstelle
(1) Die Katastrophenschutzbehörde richtet bei Bedarf eine Personenauskunftsstelle ein, die Meldungen und Anfragen über den Verbleib von Personen sammelt und Auskünfte erteilt. Aufgaben der Personenauskunftsstelle können einer im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Organisation übertragen werden.
(2) Die Zuständigkeiten der Polizei bleiben hiervon unberührt.