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§ 12a KAG
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6111-1a
Normtyp: Gesetz

§ 12a KAG – Öffentliche Bekanntmachung

Für diejenigen Abgabenschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Gebühr oder Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Gebühr oder Steuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Abgabenschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabebescheid zugegangen wäre. Die öffentliche Bekanntmachung muss den Abgabeschuldner hierauf hinweisen und über den Rechtsbehelf belehren.