§ 53a JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Abschnitt 7 – Wild- und Jagdschaden
§ 53a JWMG – Schadensausgleich durch das Land
Werden durch den Luchs Sachschäden verursacht, kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein Schadensausgleich durch das Land gezahlt werden. Der Ausgleich wird durch die oberste Jagdbehörde auf Antrag gewährt. Die Abwicklung der Schadensregulierung kann auf Dritte übertragen werden.