Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14a JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 2 – Jagdbezirke

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 14a JWMG – Wildtierportal

(1) Die oberste Jagdbehörde stellt den von den Bestimmungen dieses Gesetzes Betroffenen zur Information, zur Flächenverwaltung und zur Erfüllung von Meldepflichten ein elektronisches Online-Portal zur Verfügung (Wildtierportal).

(2) Über alle Flächen, die zu einem Jagdbezirk gehören, ist von den Nutzungsberechtigten des Jagdrechts ein elektronisches Verzeichnis mit Angabe und Darstellung der Flächen sowie Angabe der jagdausübungsberechtigten Personen zu führen. Die oberste Jagdbehörde stellt hierfür im Wildtierportal einen elektronischen Zugang zur Verfügung. § 15 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Die oberste Jagdbehörde ist verpflichtet, den zuständigen Veterinärbehörden sowie dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Verlangen die nach den Absatz 1 und 2 erhobenen Daten zur Flächenverwaltung, zur Erfüllung von Meldepflichten sowie Angaben zur jagdausübungsberechtigten Person zu übermitteln, soweit diese Daten zum Zwecke der Tierseuchenprävention oder Tierseuchenbekämpfung, insbesondere für die Durchführung und Bewertung von Tierseuchenmonitoringprogrammen und zur Durchführung von Risikobewertungen, erforderlich sind. Die Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie andere gesetzliche Melde- und Auskunftspflichten bleiben unberührt.

(4) Die Übermittlung der Daten im Wege eines automatisierten Verfahrens, welches die Übermittlung durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Stelle, an welche auf deren Anforderung übermittelt wird. Die oberste Jagdbehörde prüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie hat durch geeignete Stichprobenverfahren zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten festgestellt und überprüft werden kann.

(5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausgestaltung des Wildtierportals, einschließlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, der Streckenmeldungen und des Monitorings zu regeln.