§ 1 JurZulVdV
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 1 JurZulVdV – Anwendungsbereich
Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst erfüllen, darf die Zulassung nur versagt werden, wenn
- 1.die im Haushaltsplan zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel für die Zulassung aller Bewerber nicht ausreichen oder
- 2.die personellen Kapazitäten nicht ausreichen, um eine sachgerechte Durchführung des Vorbereitungsdienstes für alle Bewerber zu gewährleisten (Ausbildungskapazität).