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§ 29 JStVollzG NRW
Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW) 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 5 – Beschäftigung, Vergütung, Gelder der Gefangenen

Titel: Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW) 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JStVollzG NRW
Gliederungs-Nr.: 46
Normtyp: Gesetz

§ 29 JStVollzG NRW – Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit

(1) Der Förder- und Erziehungsauftrag des Jugendstrafvollzuges wird insbesondere durch schulische und berufliche Bildung und eine zielgerichtet qualifizierende Beschäftigung der Gefangenen verwirklicht. Analphabeten sollen das Lesen und Schreiben erlernen können. Gefangenen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, sollen Deutschkurse angeboten werden. Die Gefangenen sind in dem Bemühen zu unterstützen, einen anerkannten Abschluss oder eine anschlussfähige, für den weiteren Bildungsweg oder den Arbeitsmarkt relevante Teilqualifikation zu erlangen.

(2) Hinsichtlich der Beschäftigung der Gefangenen gilt § 29 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe entsprechend, dass die Gefangenen während der Arbeitszeit vorrangig zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung verpflichtet sind. Die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(3) Zeugnisse und Nachweise über schulische und berufliche Bildung sollen keine Hinweise auf eine Inhaftierung enthalten.

(4) Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit oder beruflichen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen oder sich selbst zu beschäftigen, wenn sie hierfür geeignet sind. § 42 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend. Die Anstalt kann verlangen, dass ihr das Entgelt zur Gutschrift für die Gefangenen überwiesen wird.