§ 4 JKostG
Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 4 JKostG – Zuständigkeit für die Festsetzung der Gebühren
In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.