§ 2 JKostG
Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 2 JKostG – Kostenbeitreibung
Das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.