§ 89 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Vollstreckung → Dritter Unterabschnitt – Jugendstrafe
§ 89 JGG – Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
1Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist nicht vollstreckt werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbehalts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.
Zu § 89: Eingefügt durch G vom 4. 9. 2012 (BGBl I S. 1854).