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§ 89 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Vollstreckung → Dritter Unterabschnitt – Jugendstrafe

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 89 JGG – Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung

1Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist nicht vollstreckt werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbehalts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.

Zu § 89: Eingefügt durch G vom 4. 9. 2012 (BGBl I S. 1854).