§ 26a JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht
Erstes Hauptstück – Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen → Fünfter Abschnitt – Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
§ 26a JGG – Erlass der Jugendstrafe
1Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erlässt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. 2§ 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.