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§ 50 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 50 JAPrVO – Prüfungsgesamtnote

(1) Das Gesamtergebnis der Prüfung errechnet sich aus einem Anteil von 60 v. H. des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung und einem Anteil von 40 v. H. des Ergebnisses der mündlichen Prüfung. Der Aktenvortrag und das anwaltliche Prüfungsgespräch sind dabei mit je 10 v. H., alle übrigen Leistungen der mündlichen Prüfung sind mit je 5 v. H. und die Punktzahlen der Aufsichtsarbeiten mit je 7,5 v. H. zu berücksichtigen.

(2) Bei der Entscheidung nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen.