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§ 42 JAPrVO - Ausbildungsnachweise

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Amtliche Abkürzung
JAPrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.11

Die Ausbilder am Arbeitsplatz und die Leiter der Arbeitsgemeinschaften führen einen Ausbildungsnachweis, der über die von den Rechtsreferendaren erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen, soweit sie nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind, und über ihre Bewertung Aufschluss gibt. Jede Bewertung ist den Rechtsreferendaren unverzüglich bekannt zu geben und auf Verlangen zu erörtern. § 22 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.