§ 22 JAPrVO - Prüfungsnoten
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.11
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
| sehr gut | eine besonders hervorragende Leistung = 16 bis 18 Punkte |
|---|---|
| gut | eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 bis 15 Punkte |
| vollbefriedigend | eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 bis 12 Punkte |
| befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 bis 9 Punkte |
| ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 bis 6 Punkte |
| mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 bis 3 Punkte |
| ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte |
(2) Ergeben sich bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 andere als die in Absatz 1 genannten Punktzahlen, bleiben Dezimalstellen einer Punktzahl bei der Zuordnung zu einer Note außer Betracht.