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§ 31 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 JAPrVO – Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Das Landesjustizprüfungsamt kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass von einem Prüfling oder allen Prüflingen die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind, wenn das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben. Die Wiederholung von mangelbehafteten Teilen der schriftlichen Prüfung soll, soweit möglich, unmittelbar nach Bekanntwerden des Verfahrensmangels, jedenfalls aber vor Abschluss des Prüfungsverfahrens erfolgen.

(2) Mängel im Prüfungsverfahren, die die Chancengleichheit erheblich verletzen, sind vom Prüfling sofort nach Bekanntwerden, bei Aufsichtsarbeiten zu Protokoll der Aufsichtsperson, zu rügen. Nach erfolgter Mängelrüge ist innerhalb eines Monats vom Prüfling ein schriftlicher (§§ 126, 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches) Antrag auf Wiederholung des mangelbehafteten Prüfungsteils zu stellen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen, in denen der Prüfling später als das Landesjustizprüfungsamt Kenntnis vom Verfahrensmangel erlangt. Der Antrag darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Nach Ablauf der Monatsfrist des Satzes 2 ist die Geltendmachung dieser Verfahrensmängel ausgeschlossen.