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§ 14 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 JAPrVO – Pflichtfächer

(1) Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts mit dem Kernbereich des jeweils dazugehörenden Verfahrensrechts und die sich darauf beziehenden Rechtswirkungen des Europarechts.

(2) Pflichtprüfungsstoff ist:

  1. 1.

    aus dem Bürgerlichen Recht:

    1. a)

      der allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (ohne Stiftungs- und Vereinsrecht);

    2. b)

      der allgemeine Teil des Schuldrechts;

    3. c)

      aus dem besonderen Teil des Schuldrechts: Kauf, Schenkung, Miete, Darlehn, Dienstvertrag, Werkvertrag, Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, Bürgschaft, Schuldanerkenntnis, ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlungen; im Überblick die übrigen Vorschriften mit Ausnahme der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Teilzeit- und Wohnrechteverträge, der Auslobung, der unvollkommenen Verbindlichkeiten, der Leibrente, der Einbringung von Sachen bei Gastwirten; ferner im Überblick das Recht der Gefährdungshaftung, insbesondere nach dem Straßenverkehrsgesetz sowie nach dem Produkthaftungsgesetz;

    4. d)

      aus dem Sachenrecht: Besitz, allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken, Inhalt, Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken und beweglichen Sachen, Ansprüche aus dem Eigentum sowie im Überblick Hypothek, Grundschuld und Pfandrecht an beweglichen Sachen;

    5. e)

      aus dem Familienrecht im Überblick: Ehewirkungen, Zugewinngemeinschaft, Scheidungsgründe, allgemeine Vorschriften über Verwandtschaft und elterliche Sorge; Prinzipien der Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten, der ehelichen Lebensgemeinschaft und der eingetragenen Lebenspartnerschaft;

    6. f)

      aus dem Erbrecht im Überblick: gesetzliche Erbfolge, Universalsukzession, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Testament (Testierfreiheit, Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage, Errichtung und Widerruf von Testamenten, gemeinschaftliche Testamente), Erbschein, Arten der Rechtsgeschäfte, unter Lebenden auf den Todesfall und Prinzipien des Pflichtteilrechts;

  2. 2.

    aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht im Überblick:

    1. a)

      der Kaufmann und sein Unternehmen (Kaufmannsbegriff nach §§ 1 bis 6 des Handelsgesetzbuches, kaufmännisches Unternehmen, Unternehmensveräußerung einschließlich §§ 25 bis 28 des Handelsgesetzbuches), Publizität des Handelsregisters, Prokura und Handlungsvollmacht, allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte, Handelskauf;

    2. b)

      aus dem Recht der Personengesellschaften: Strukturelemente der Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft), Gesellschaftsvertrag, Vermögensordnung (gesamthänderisch gebundenes Vermögen), Organisation (Geschäftsführung und Vertretung), Mitgliedschaft (Rechte und Pflichten zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft), Haftung der Gesellschafter; aus dem Recht der Kapitalgesellschaften nur Gründung, Organe (Vertretung und Geschäftsführung) und Kapitalschutz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich der sich jeweils ergebenden Haftungsfragen;

  3. 3.

    aus dem Arbeitsrecht:

    1. a)

      individuelles Arbeitsrecht: Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis jeweils im Überblick;

    2. b)

      aus dem kollektiven Arbeitsrecht: Tarifvertragsrecht und die Beteiligung des Betriebsrats bei Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten jeweils im Überblick;

  4. 4.

    aus dem Strafrecht:

    1. a)

      Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches, der Abschnitt 3 (Rechtsfolgen der Tat) jedoch nur im Überblick;

    2. b)

      aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches: die Abschnitte 6 (nur Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - § 113), 7 (nur Hausfriedensbruch - § 123), 9, 16 und 17, 18 (nur Freiheitsberaubung - § 239, Erpresserischer Menschenraub - § 239a, Geiselnahme - § 239b, Nötigung - § 240 - und Bedrohung - § 241), 19, 20, 21 (ohne Geldwäsche - § 261 - und Führungsaufsicht - § 262), 22 (ohne Subventionsbetrug - § 264, Kapitalanlagebetrug - § 264a, Kreditbetrug - § 265b - und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt - § 266a), 23 (nur Urkundenfälschung - § 267, Mittelbare Falschbeurkundung - § 271 - und Urkundenunterdrückung - § 274), 27 (ohne Zerstörung von Bauwerken - § 305 - und Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel - § 305a), 28 (nur Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - § 315b, Gefährdung des Straßenverkehrs - § 315c, Trunkenheit im Verkehr - § 316, Vollrausch - § 323a - und unterlassene Hilfeleistung - § 323c) und 30 (nur Falschbeurkundung im Amt - § 348);

  5. 5.

    aus dem Öffentlichen Recht:

    1. a)

      Staatsrecht ohne Finanzverfassungsrecht; Verfassungsprozessrecht im Überblick:

      1. aa)

        Grundgesetz (Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte, allgemeine Verfassungsprinzipien und Staatszielbestimmungen, föderale Ordnung, Bundesorgane und ihre Kompetenzen einschließlich Geschäftsordnungen, Gesetzgebungsverfahren und Organisation der Verwaltung); Grundzüge des Landesverfassungsrechts in Sachsen-Anhalt; Methoden der Verfassungsinterpretation;

      2. bb)

        Staatsrechtliche Nebengesetze im Überblick (Parteiengesetz, Versammlungsgesetz, Bundeswahlgesetz);

      3. cc)

        Bezüge des Grundgesetzes zum Europa- und Völkerrecht;

      4. dd)

        Grundzüge des Rechts der Europäischen Union (Rechtsquellen, Grundfreiheiten, Unionsbürgerrecht und Grundrechte der Europäischen Union sowie jeweils ihre Durchsetzung, Organe und Handlungsformen der Europäischen Union);

      5. ee)

        Verfassungsprozessrecht im Überblick: bundesverfassungsgerichtliche Verfahren (Verfahrensarten und -voraussetzungen, vorläufiger Rechtsschutz) sowie Aufgaben und Zuständigkeiten des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt im Überblick;

    2. b)

      Allgemeines Verwaltungsrecht: Verwaltungsverfahren (ohne besondere Verfahrensarten), Handlungsformen (insbesondere Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag und informelles Verwaltungshandeln), Verwaltungsrechtsverhältnisse, Grundzüge der Verwaltungsorganisation, Grundzüge der Staatshaftung;

    3. c)

      aus dem Besonderen Verwaltungsrecht:

      1. aa)

        Kommunalrecht: verfassungsrechtliche Grundlagen des Rechts der kommunalen Selbstverwaltung, Selbstverwaltungsgarantie einschließlich Rechtsschutz im Überblick, Aufgaben der Gemeinden und Landkreise, eigener und übertragener Wirkungskreis, Kommunalverfassung (Organe, Bildung, Aufgaben und Befugnisse, Rechte der Organwalter, Innenrechtsstreitigkeiten), Rechtsstellung der Bürger (Wahlen und Abstimmungen, Nutzungsansprüche, Lastentragung), Recht der öffentlichen Einrichtungen und kommunalen Unternehmen, Kommunalaufsicht;

      2. bb)

        Gefahrenabwehrrecht: Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Polizei- und Sicherheitsbehörden, Handlungsformen und Vollstreckung, Schadensausgleich und Rückgriff gegen Verantwortliche;

      3. cc)

        Öffentliches Baurecht im Überblick: Rechtsquellen des Baurechts, Grundsatz der Baufreiheit, gemeindliche Planungshoheit, Flächennutzungsplan und Bebauungsplan als Instrumente der gemeindlichen Planung, planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben, Bauordnungsrecht im Überblick (Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, Maßnahmen der Bauaufsicht), baurechtlicher Nachbarschutz einschließlich prozessualer Besonderheiten im Überblick);

  6. 6.

    Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozessrecht im Überblick:

    1. a)

      aus dem Zivilprozessrecht: Zivilrechtsweg, Zuständigkeit, Instanzenzug, Prozessvoraussetzungen (einschließlich der obligatorischen Streitschlichtung), die Verfahrensgänge im Überblick (Klageverfahren, Mahnverfahren, einstweiliges Verfügungsverfahren), Klage- und Urteilsarten, Streitgegenstand, Parteien, Rechtskraft, Ablauf des Verfahrens erster Instanz in Grundzügen (Güteverhandlung, Parteivortrag, Antragsprinzip, Verhandlungsmaxime, Prozessleitung durch das Gericht, Versäumnis und Versäumungen), Prinzipien des Beweisrechts und des Beweisverfahrens (Beweismittel, Rechte der Zeugen und der Parteien), Arten der Prozessbeendigung und der Rechtsbehelfe;

    2. b)

      aus dem Strafprozessrecht im Überblick: Gang des Strafverfahrens und Instanzenzug, Verfahrensgrundsätze, Rechtsstellung und Aufgabe der Verfahrensbeteiligten, Ermittlungsverfahren (nur vorläufige Zwangsmittel gegen Personen und Sachen sowie Abschluss durch Anklage und Einstellung), Ablauf der Hauptverhandlung erster Instanz, Beweisaufnahme (nur Beweisantragsrecht, Unmittelbarkeit und Beweisverbote), Urteil und Rechtskraft, Arten und Rechtsbehelfe;

    3. c)

      aus dem Verwaltungsprozessrecht: Zulässigkeit des Rechtswegs, Klagevoraussetzungen, Klagearten, Vorverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, gerichtlicher Prüfungsumfang und gerichtliche Entscheidungen, Arten der Rechtsbehelfe;

  7. 7.

    aus dem Zwangsvollstreckungsrecht im Überblick mit Bezügen zum Insolvenzrecht:

    Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Organisation und Organe der Zwangsvollstreckung, Arten der Zwangsvollstreckung und der Rechtsbehelfe, Bezüge zum Insolvenzrecht (Funktion der Gesamtvollstreckung, Beteiligte, Organe, Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen), Restschuldbefreiung, Prinzipien des Verbraucherinsolvenzverfahrens;

(3) Soweit Rechtsgebiete "im Überblick" Gegenstand des Prüfungsstoffes sind, wird ohne Detailwissen die Kenntnis wesentlicher Institute dieses Rechtsgebietes und der Zusammenhang zwischen den einzelnen Instituten sowie ihre Zuordnung zu gesetzlichen Bestimmungen verlangt. "Bezüge" meinen das Verständnis des Zusammenhangs eines genauer zu beherrschenden Rechtsgebietes oder dessen Instituten mit anderen Rechtsgebieten, dessen Institute im Einzelnen nicht beherrscht werden müssen. "Grundzüge" verlangen ebenso wie "Strukturen" lediglich die Kenntnis des wesentlichen Inhalts wichtiger Institute oder Teilgebiete eines Rechtsgebietes und deren Einordnung innerhalb dieses Rechtsgebietes. Wird nur die Kenntnis von "Prinzipien" verlangt, ist damit über die Existenz des Instituts hinaus auch die Kenntnis des Zusammenhangs mit den genauer zu beherrschenden Instituten gemeint, nicht eine Zuordnung zu gesetzlichen Einzelbestimmungen. "Arten" meint, dass die Institute nur in ihrem Grundgedanken ohne Zuordnung zu gesetzlichen Bestimmungen gewusst werden müssen.