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§ 10 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Studium und Erste juristische Prüfung → Abschnitt 1 – Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 JAPO M-V – Rücktritt von der mündlichen Prüfung

(1) Nimmt ein Prüfling ganz oder teilweise nicht an der mündlichen Prüfung teil, gilt dies als Rücktritt.

(2) Ist ein Prüfling wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grunde gehindert, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt. § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die mündliche Prüfung insgesamt als nicht unternommen. Die mündliche Prüfung ist im nächstmöglichen Prüfungstermin insgesamt nachzuholen (§ 14 Absatz 3 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes).

(4) Wird der Rücktritt nicht genehmigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5) Eine Geltendmachung des wichtigen Grundes nach Ende der mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen.