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§ 64 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Zweite Juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 64 JAPO – Bewertung der Prüfungsarbeiten; Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Prüfern selbstständig mit einer Einzelnote bewertet. Bei mehr als 150 Prüfungsteilnehmern können für die Bewertung der Prüfungsarbeiten mehr als zwei Prüfer bestimmt werden. Die Vorschriften des § 30 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten, geteilt durch neun. Bei Erlass einzelner Arbeiten verringert sich die Teilungszahl neun entsprechend.

(3) Wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,72 Punkten erreicht und nicht in mehr als fünf Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,0 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Zahl fünf vermindert sich bei Erlass von ein oder zwei Arbeiten auf vier. Wer nicht nach Satz 1 und 2 zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden.

(4) Die Einzelnoten, die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung sowie die sich nach Abs. 3 ergebende Rechtsfolge werden den Prüfungsteilnehmern schriftlich bekannt gegeben. Im Fall der Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt die Bekanntgabe spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung.